Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 65 Großrisiken
Stand: 10.06.2019
Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des § 210 Absatz 2.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 65 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 12.10.2010 – 1 BvL 14/09Erstreckung des familiären Haftungsprivilegs (§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X) auf den unterhaltspflichtigen, mit dem geschädigten Kind zwar nicht zusammenlebenden, aber Unterhalt zahlenden und regelmäßigen wie längeren Umgang pflegenden ElternteilsZitiert von 38
- BGH, 16.08.2019 – AnwZ (Brfg) 58/18Syndikusrechtsanwalt bei Schadensfallbearbeitung für Kunden
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2009 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. 1574)
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